2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Kläger auferlegt, ihm jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen gemäss Art. 123 ZPO bei der Obergerichtskasse vorgemerkt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beklagten die gerichtlich auf Fr. 1'800.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) festgelegten Anwaltskosten zu bezahlen. - 20 -