unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Da der Beklagten im vorliegenden Berufungsverfahren allerdings keine Gerichtskosten anfallen (E. 5 oben), ist ihr Gesuch in Bezug auf die Gerichtskosten als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 109 Ia 5 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.1 f. und 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.2.3; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 946). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen.