6. Sowohl der Kläger (Berufung, S. 20 ff.) als auch die Beklagte (Berufungsantwort, S. 9 f.) ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Die prozessuale Bedürftigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) beider Parteien erscheint im Lichte der Akten als glaubhaft; das Rechtsmittelverfahren war aus beidseitiger Sicht nicht aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO). Den Parteien ist deshalb die (in Bezug auf die Prozesskostenvorschusspflicht subsidiäre; BGE 142 III 39 E. 2.3) unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.