und 10 Abs. 1 GebührD) dem Kläger aufzuerlegen. Zudem hat er die zweitinstanzlichen Anwaltskosten der Beklagten, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 1'800.00 festgelegt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädigung analog derjenigen für ein Verfahren betreffend Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Fr. 2'700.00 [vgl. Entscheid der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts XBE.2024.4 / XBE.2024.5 vom 13. August 2024 E. 9.2; § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagenpauschale 3 % [§ 13 AnwT]; 8.1 % Mehrwertsteuern), zu leisten.