__ als KESB vom 17. Juli 2024 rechtskräftig entzogen (vgl. E. 2.3.2 oben). Für diese Konstellation hat der Kläger weder vom vorinstanzlichen Entscheid abweichende Anträge gestellt geschweige denn diese begründet. 5. Ausgangsgemäss ist die auf Fr. 2'000.00 festzulegende obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 8 - 19 -