Der Kläger verlangte die Obhut über die vier Kinder. Nur in diesem Zusammenhang macht er geltend, der Beklagten sei ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen und sie sei zu verpflichten, ihm Kinderunterhalt zu bezahlen. Der vorinstanzliche Entscheid wird bezüglich des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts betreffend C._____, D._____ und E._____ bestätigt (vgl. E. 3.5 oben). In Bezug auf F._____ wurde den Parteien das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit Entscheid des Familiengerichts R._____ als KESB vom 17. Juli 2024 rechtskräftig entzogen (vgl. E. 2.3.2 oben).