4. Die Vorinstanz erwog, dass zufolge Weiterbestands sämtlicher Kindesschutzmassnahmen die Obhut und das Besuchsrecht nicht zu regeln seien, was zur Abweisung der entsprechenden Anträge führe (angefochtener Entscheid, E. 5.3.2 am Ende). Auf die Begehren betreffend Kinderunterhalt sei nicht einzutreten; bei einer Fremdplatzierung gehe der Unterhaltsanspruch des Kindes und damit auch die Aktivlegitimation auf das für den Unterhalt aufkommende Gemeinwesen über, welches im Eheschutzverfahren nicht Partei sei (angefochtener Entscheid, E. 6). Der Kläger verlangte die Obhut über die vier Kinder.