3.5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 4. Juni 2024 festhielt, dass "[s]ämtliche bestehenden Kindesschutzmassnahmen […] bis auf Weiteres unverändert bestehen" bleiben, was insbesondere auch den jeweiligen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts beinhaltet. Dies führt zur Abweisung der Berufung des Klägers, soweit er die Zuweisung der Obhut über die vier Kinder an ihn verlangt.