Auch für die Klinikeinweisung von C._____ will der Kläger die Kindesschutzmassnahme verantwortlich machen (vgl. Berufung, S. 15). Aus den Protokollen der Kinderanhörung ergibt sich zwar, dass C._____ und D._____ ihren Vater sehen möchten und dass sich D._____ über die Besuche ihres Vaters freut. Beide Kinder haben allerdings auch ausgesagt, dass es ihnen in der Fremdplatzierung gefällt (act. 81 f.). Welche Alternativen die Vorinstanz hätte in Betracht ziehen müssen, um "den Kontakt zu den Eltern aufrechterhalten, während gleichzeitig das Kindeswohl geschützt wird", hat der Kläger nicht aufgezeigt und solche sind auch nicht ersichtlich. Soweit der Kläger der Vorinstanz vorwirft, die Ent-