3.4. Der Kläger bestreitet nicht, dass seine drei älteren Kinder im Elternhaus seitens beider Eltern Gewalt ausgesetzt gewesen sind und dass er (auch) deswegen eine Freiheitsstrafe verbüssen musste. Er beschönigt auch nicht, dass D._____ und C._____ in einem schlechten psychischen Zustand sind sowie psychiatrische Abklärungen benötigen und dass er bereits im Rahmen der begleiteten Besuche mit der Betreuung der Kinder überfordert war resp. dass er sich an den Besuchen passiv verhalten hat. Der Kläger versucht in seiner Berufung hingegen, die gesundheitlichen (körperlichen und psychischen) Probleme und Schwierigkeiten resp. die Verantwortung dafür auf die Kindesschutzmassnahmen resp.