der erfahrenen Gewalt den Wunsch, ihre Eltern zu sehen. Das Gericht hätte mögliche Alternativen in Betracht ziehen müssen. Er gefährde das Kindeswohl nicht. Mildere Massnahmen seien nicht versucht worden und die angeordneten Massnahmen seien unverhältnismässig. Da eine Entfremdung staatlich nicht nur verhindert, sondern gar angeordnet worden sei, werde Art. 8 EMRK verletzt. Er könne sein Arbeitspensum für die Kinderbetreuung reduzieren (Berufung, S. 11 ff.).