3.3. Der Kläger hält daran fest, dass die Voraussetzungen für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht (mehr) gegeben seien. Gemäss den Berichten über F._____ sei er "gut vorbereitet und kooperativ". Er könne "mit entsprechender Unterstützung besser […] auf die psychischen und emotionalen Bedürfnisse der Kinder [eingehen]". F._____' gesundheitliche Probleme (Verletzung am Kopf; Hautausschlag [dieser könnte auf Stress oder unzureichende Pflege in der aktuellen Umgebung hinweisen]) und die fürsorgerische Unterbringung (FU) von C._____ hätten unter seiner Obhut vermieden werden können.