Bemühungen zum Aufbau einer stabilen, tragfähigen Vater-Kind-Beziehung seien nicht mal annähernd ersichtlich, was durch sein Verreisen für vier Wochen ohne Mitteilung noch verstärkt worden sei. Der Kläger externalisiere den Grund der psychischen Probleme und Schwierigkeiten der Kinder auf die Kindesschutzmassnahmen und zeige sich nur dürftig kooperationsbereit (angefochtener Entscheid, E. 5.3).