Dies bestätigten auch die in den Berichten beschriebenen Situationen, wonach der Kläger vor C._____ geweint und sich von ihm habe trösten lassen oder er ihm gedroht habe, ohne die Kinder aus der Schweiz auszureisen. Schliesslich trage auch das passive Verhalten (dürftige Kommunikation; Handykonsum) während der begleiteten Besuche gegenüber D._____ und E._____ zu keiner Verbesserung derer Beziehung bei. Bemühungen zum Aufbau einer stabilen, tragfähigen Vater-Kind-Beziehung seien nicht mal annähernd ersichtlich, was durch sein Verreisen für vier Wochen ohne Mitteilung noch verstärkt worden sei.