sie seien in einem schlechten psychischen Zustand und benötigten psychiatrische Abklärungen. Beim Kläger – der auf der Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Zuweisung der alleinigen Obhut über alle vier Kinder an ihn beharrt – bemängelte die Vorinstanz neben der Gewaltausübung das Fehlen einer Vater-Kind-Beziehung. Dies zeige sich einerseits in der Überforderung bei der Betreuung aller vier Kinder im Rahmen der begleiteten Besuche, so dass ihm das Betreuungspersonal habe zur Seite stehen müssen und schliesslich Einzelbesuche organisiert worden seien. Dies bestätigten auch die in den Berichten beschriebenen Situationen, wonach der Kläger vor C.__