der Beklagten vom 15. Mai 2024 ergebenden) Umstände verdeutlichten die Notwendigkeit, die bestehenden Kindesschutzmassnahmen aufrechtzuerhalten: Aufgrund der wiederholten und ausführlichen Erzählungen von E._____, D._____ und C._____ sowie der Narben, deren Herkunft sie klar benennen könnten, stehe fest, dass die Kinder im Elternhaus systematischer Gewalt ausgesetzt gewesen seien, welche sie in gröbster Weise getroffen habe. Laut Beiständin zeigten D._____ und C._____ starke Auffälligkeiten; sie seien in einem schlechten psychischen Zustand und benötigten psychiatrische Abklärungen.