Ebenso wenig ist vorausgesetzt, dass das Kind schon Schaden genommen hat, sondern nur, dass der Schaden ohne Entzug der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis einzutreten droht. Die elterliche Obhut schliesst die Verantwortung für das Kind hinsichtlich Pflege, Erziehung und Bestimmung des Aufenthaltsorts ein. Sie ist zu entziehen, wenn in einem oder allen Belangen qualifizierte Mängel vorliegen. In Betracht kommen fehlende Eignung zu Pflege und Erziehung aus Nachlässigkeit oder vom Betroffenen nicht beeinflussbaren sachlichen (Wohnverhältnisse) oder medizinischen Gründen (BREITSCHMID, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 310 ZGB).