Wie jede Kindesschutzmassnahme muss der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich sein (vgl. BGE 146 III 313 E. 6.2.7). Kindesschutz soll mit minimalen Eingriffen in Elternrechte und Familienstruktur der konkreten Gefährdungslage begegnen (BREITSCHMID, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 307 ZGB). In Anwendung der vorgenannten Prinzipien kann die Kindesschutzbehörde bzw. das Gericht die Eltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen erteilen oder eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB). Massnahmen nach Art.