diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut resp. des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 5A_153/2019 vom 3. September 2019 E. 4.3, 5A_540/2015 vom 26. Mai 2016 E. 4.4, 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3 und 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1). Wie jede Kindesschutzmassnahme muss der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich sein (vgl. BGE 146 III 313 E. 6.2.7).