310 Abs. 1 ZGB). Kriterium für die angemessene Unterbringung ist das Wohl des betroffenen Kindes, die Konkretisierung ergibt sich aus dessen Erziehungsund Pflegebedürfnissen, ferner sind Ausbildungsbedürfnisse und Bedürfnisse nach therapeutischer Behandlung massgebend (HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl. 2016, N. 40.42). Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_388/2022 - 15 -