3. 3.1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, sind von der Kindesschutzbehörde resp. vom Gericht gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so ist das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB).