Die Vorinstanz war zum Erlass des vorliegend angefochtenen Entscheids auf jeden Fall zuständig, da dieser vor den verfahrensabschliessenden KESB-Entscheiden erfolgt ist. Die Rechtsgültigkeit der nach dem angefochtenen Entscheid ergangenen, rechtskräftig gewordenen Entscheide des Familiengerichts R._____ als KESB vom 18. Juni 2024 und 17. Juli 2024 muss nicht geklärt werden, da diese – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – mit dem vorliegenden Berufungsentscheid nicht im Widerspruch stehen.