315a Abs. 1 ZGB der Fall und zwar unabhängig davon, ob bei Einleitung des Eheschutzverfahrens bereits ein Kindesschutzverfahren hängig gewesen ist. Zwar ist die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB befugt, ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen, doch kann in dieser Konstellation anstelle einer solchen Weiterführung auch das Eheschutzgericht entscheiden, wobei sich dann eine Koordination der Verfahren aufdrängt. Die Vorinstanz war zum Erlass des vorliegend angefochtenen Entscheids auf jeden Fall zuständig, da dieser vor den verfahrensabschliessenden KESB-Entscheiden erfolgt ist.