Die vom Kanton Aargau gewählte Organisationsstruktur im Kindes- und Erwachsenenschutz, wonach die Familiengerichte als Abteilungen der Bezirksgerichte die Aufgabe der KESB wahrnehmen (vgl. § 21 Abs. 1 EG ZGB), stellt vielmehr sicher, dass das Präsidium des Familiengerichts als Eheschutzgericht über sämtliche dem Familiengericht als KESB vorliegende Informationen verfügt. Um eine Zweispurigkeit der Verfahren bzw. sich daraus ergebende Widersprüche und Unklarheiten zu vermeiden, hat daher nach Eröffnung eines Eheschutzverfahrens wenn immer möglich das Gerichtspräsidium als Eheschutzgericht über die Kinderbelange zu entscheiden (Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes-