schutzgericht. Die vom Kanton Aargau gewählte Organisationsstruktur im Kindes- und Erwachsenenschutz, wonach die Familiengerichte als Abteilungen der Bezirksgerichte die Aufgabe der KESB wahrnehmen (vgl. § 21 Abs. 1 EG ZGB), stellt vielmehr sicher, dass das Präsidium des Familiengerichts als Eheschutzgericht über sämtliche dem Familiengericht als KESB vorliegende Informationen verfügt.