Wie obenstehend dargelegt war es hierzu aber nicht zuständig. Vielmehr hätte das Präsidium des Familiengerichts als Eheschutzgericht die nötigen Massnahmen treffen müssen. Da die Kindesschutzverfahren KEMN.2024.281/282/283 zeitlich nach dem Eheschutzverfahren anhängig gemacht wurden, fiel die Ausnahmezuständigkeit des Familiengerichts als KESB gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB ausser Betracht. Auch die Voraussetzungen einer Dringlichkeitszuständigkeit nach Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB waren nicht gegeben. Insbesondere sind keine Umstände ersichtlich, die es dem Familiengericht als KESB erlaubt hätten, schneller zu entscheiden als das Präsidium des Familiengerichts als Ehe-