2.3. Mit Entscheiden vom 13. Dezember 2023 wurden die Kindesschutzverfahren KEMN.2023.870/871/872 betreffend die Kinder C._____, D._____ und E._____ rechtskräftig abgeschlossen. Am 12. April 2024, und damit nachdem am 25. Januar 2024 das Eheschutzverfahren rechtshängig gemacht worden war, initiierte die Beiständin der Kinder betreffend die Kinder C._____, D._____ und E._____ neue Kindesschutzverfahren (KEMN.2024.281/282/283). Das Familiengericht als KESB verfügte am 26. April 2024 superprovisorisch (erneut) über das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Wie obenstehend dargelegt war es hierzu aber nicht zuständig.