zu Art. 176 ZGB). Im Weiteren bleibt das Familiengericht als KESB befugt, ein vor dem Eheschutzverfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB). Grundsätzlich führt die Kindesschutzbehörde damit die bei ihr im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens hängigen Kindesschutzverfahren zu Ende (BGE 145 III 436 E. 4). Die Weiterführung eines solchen Verfahrens durch die Kindesschutzbehörde rechtfertigt sich sodann nur, wenn nicht aufgrund veränderter Verhältnisse ohnehin eine Neubeurteilung zu erfolgen hat (Art. 315a Abs. 2 und 3 ZGB; BÜCH- LER/CLAUSEN, in: Kommentar zum Familienrecht, Scheidung, 4. Aufl. 2022, N. 18 f. zu Art.