2.2. Grundsätzlich regeln die Zivilgerichte die Kindesverhältnisse bei sich trennenden verheirateten Eltern, während die Kindesschutzbehörde [im Kanton Aargau das Familiengericht als KESB, § 21 lit. a EG ZGB] zuständig ist für die Kinderbelange unverheirateter Eltern (GLOOR/UMBRICHT, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 14.32). Trennt sich ein Ehepaar und sind von der Auflösung des gemeinsamen Haushalts minderjährige Kinder betroffen, so trifft das Präsidium des Familiengerichts als Eheschutzgericht nach den Bestimmungen über die Wirkung des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO und § 6 Abs. 1 lit.