eine Anpassung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen durch das Eheschutzgericht notwendig erscheinen liessen (angefochtener Entscheid, E. 5.3.1). Der Kläger bringt vor, das Familiengericht (als Eheschutzgericht) hätte die "Kompetenz" zufolge Dringlichkeit an sich ziehen müssen. Es sei rechtsmissbräuchlich, dass im KESB-Verfahren der längst überfällige Entscheid bis am 18. Juni 2024 herausgezögert worden sei. Indem die Vorinstanz den Ball zwischen KESB und Eheschutzgericht hin und her schiebe, obwohl es sich im Kanton Aargau um die identische Behörde handle, habe sie in Verletzung von Art. 13 EMRK (bis heute) eine Beschwerde verunmöglicht (Berufung, S. 8 ff.).