Die Vorinstanz erwog, zwar seien die Kindesschutzverfahren vor Einleitung des Eheschutzverfahrens anhängig gemacht worden, so dass die Zuständigkeit betreffend die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen grundsätzlich beim Familiengericht R._____ als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bleibe. Es sei allerdings zu prüfen, ob derart veränderte Verhältnisse vorlägen, welche (was in der Folge verneint wurde) - 12 -