2. 2.1. Da im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids (4. Juni 2024) beim Familiengericht R._____ parallel zum am 25. Januar 2024 anhängig gemachten Eheschutzverfahren (Prozessgeschichte Ziff. 3.1 und 3.6 oben) diverse KESB-Verfahren (KEMN.2024.75, KEMN.2024.281/282/283 [Prozessgeschichte Ziff. 2.4 und 2.5 oben]) hängig waren, stellt sich vorab die Frage, ob die Vorinstanz als Eheschutzgericht für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen sachlich zuständig war. Die Frage nach der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist eine Prozessvoraussetzung und damit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m.