Wie seine Berufungsschrift zeigt, hat der anwaltlich vertretene Kläger (entgegen seiner floskelhaften Behauptung) sodann in Bezug auf die Nichtzuweisung der Obhut an ihn auch problemlos erfassen können, welche Überlegungen die Vorinstanz geleitet haben. Bezüglich der weiteren Kinderbelange hat sich der Kläger nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinandergesetzt (E. 1.1 oben). Dazu kommt schlussendlich, dass aufgrund der umfassenden Kognition des Obergerichts (Art. 310 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_850/2011 vom 29. Februar 2012 E. 3.3) eine allfällige Gehörsverletzung ohnehin als geheilt gelten könnte (BGE 137 I 197 E. 2.3.2).