Die Begründung des angefochtenen Entscheids entspricht sodann sowohl in Bezug auf den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts als auch bezüglich der anderen Kinderbelange ohne Weiteres den vorstehenden Anforderungen an die Begründung; die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb keiner der Parteien die Obhut über die vier Kinder zugewiesen und auf das Unterhaltsbegehren nicht eingetreten wurde (E. 3.1 und E. 4 unten). Wie seine Berufungsschrift zeigt, hat der anwaltlich vertretene Kläger (entgegen seiner floskelhaften Behauptung) sodann in Bezug auf die Nichtzuweisung der Obhut an ihn auch problemlos erfassen können, welche Überlegungen die Vorinstanz geleitet haben.