spruchs kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.3). Vorliegend führte der Kläger in seiner Rechtsmitteleingabe vom 29. August 2024 mit keinem Wort aus, was er in Bezug auf welche KESB-Unterlagen, die ihm am 12. Juli 2024 und damit lange vor Einreichung der Berufung zugestellt worden waren, hätte vorbringen wollen. Die Begründung des angefochtenen Entscheids entspricht sodann sowohl in Bezug auf den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts als auch bezüglich der anderen Kinderbelange ohne Weiteres den vorstehenden Anforderungen an die Begründung;