1.4.3. Soweit sich der Kläger in der Berufung über die Nichtzustellung der KESB- Akten vor Fällung des (rechtskräftigen) Entscheids des Familiengerichts R._____ (als KESB) vom 18. Juni 2024 beklagt, ist er damit vorliegend zum vorherein mangels Zuständigkeit des Eheschutzgerichts nicht zu hören. Seine Rüge verfängt sodann auch in Bezug auf den angefochtenen Eheschutzentscheid vom 4. Juni 2024 nicht. Da die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt, muss ersichtlich sein, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren gehabt hätte.