Hieraus ergibt sich das Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (BGE 129 I 85 E. 4.1). Es kann den Anspruch auf rechtliches Gehör in den Teilbereichen der Aktenführungspflicht und des Akteneinsichtsrechts verletzen, wenn in einem Entscheid auf Akten eines anderen Verfahrens abgestellt wird, ohne dass diese zu den Verfahrensakten erkannt werden und den Parteien Einsicht gewährt wird. Einsicht zu gewähren ist dabei prinzipiell auch in diejenigen Akten, deren Inhalt den Parteien an und für sich bereits bekannt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_339/2024 vom 27. November 2024 E. 4.3).