1.4. 1.4.1. Der Kläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er habe mehrfach um Zustellung der KESB-Akten ersucht, sie aber erst am 12. Juli 2024 und so nach dem Erlass der Entscheide (4. und 18. Juni 2024) erhalten. Weiter begründe die Vorinstanz nicht, inwiefern keine eine Abänderung der Kindesschutzmassnahme rechtfertigenden, veränderten Ver- - 10 - hältnisse vorlägen. In Verletzung ihrer Begründungspflicht habe sie sich auch nicht mit den Voraussetzungen eines Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310 ZPO) auseinandergesetzt (Berufung, S. 11 ff.).