Er belässt es beim ganz allgemein formulierten Vorbringen, der Standpunkt der Kinder müsse in das Verfahren einfliessen und es gelte einen jahrelangen Prozess mit diversen Verfahren zu vermeiden (Berufung, S. 13 f.). Das Begehren des Klägers, es sei im Berufungsverfahren für die Kinder eine Rechtsvertretung zu bestellen, ist deshalb abzuweisen.