Der Kläger behauptet sodann nicht, dass die Kinder selber einen Kinderanwalt wünschen würden. Weiter ist nicht ersichtlich und wurde auch vom Kläger nicht substantiiert dargetan, inwiefern vorliegend eine Kindesvertretung dem Obergericht bezüglich der strittigen Fremdplatzierung noch eine zusätzliche, geradezu unentbehrliche Entscheidhilfe bieten können sollte. Er belässt es beim ganz allgemein formulierten Vorbringen, der Standpunkt der Kinder müsse in das Verfahren einfliessen und es gelte einen jahrelangen Prozess mit diversen Verfahren zu vermeiden (Berufung, S. 13 f.).