__ als KESB angehört. Der Wille des Kindes (den der Kläger ins Feld führt [vgl. E. 3.3 unten]) ist, wenn überhaupt feststellbar, nur eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung von Kinderbelangen und jedenfalls nicht allein ausschlaggebend. Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens ist zudem das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen, von welcher praxisgemäss erst ungefähr ab dem 12. Altersjahr ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3). Der Kläger behauptet sodann nicht, dass die Kinder selber einen Kinderanwalt wünschen würden.