in BGE 142 III 197; BGE 142 III 153 ff.; MI- CHEL/BERGER, a.a.O., N. 19 zu Art. 299 ZPO). 1.3.3. Die Erhebung des Kinderwillens hat grundsätzlich im Rahmen von dessen Anhörung stattzufinden und vermag für sich allein keine Kindesvertretung zu rechtfertigen. Die entsprechenden Vorgaben bezüglich der Kinderanhörung wurden mit den vorinstanzlich bereits korrekt durchgeführten Anhörungen der Kinder D._____ und C._____ vollumfänglich eingehalten (E. 1.2.3 oben). Zudem wurden D._____, C._____ und auch E._____ in den Verfahren KEMN.2023.870/871/872 bereits (u.a.) zu ihrer jeweiligen Fremdplatzierung vom Familiengericht R._____ als KESB angehört.