314abis Abs. 2 ZGB kann sich die Anordnung einer Kindsvertretung (u.a.) bei der Unterbringung des Kindes aufdrängen (BREITSCHMID, a.a.O., N. 6 zu Art. 314abis ZGB), was der Eheschutzrichter im Falle seiner sachlichen Zuständigkeit für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (E. 3 unten) ebenfalls zu beachten hat. Aber auch bei der Prüfung der Fremdplatzierung von Kindern ist nicht automatisch ein Kindesvertreter zu bezeichnen (AFFOL- TER/VOGEL, in: Berner Kommentar [Art. 296 bis 327c], 2013, N. 24 zu Art. 314abis mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_232/2016 vom 6. Juni 2016 E. 4).