1.3. 1.3.1. Der Kläger beharrt auf der Einsetzung eines Kinderanwalts; die Vorinstanz wies dieses Begehren sinngemäss ab mit der Begründung, dass sämtliche Kindesschutzmassnahmen (insb. der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts) bis auf Weiteres bestehen blieben (angefochtener Entscheid, E. 5.3.2 am Ende) und als Folge davon auch keine weiteren Kinderbelange zu regeln seien (angefochtener Entscheid, E. 6; E. 4 unten).