plausibilisieren und sind auch nicht ersichtlich. Wiederholte Anhörungen "um der Anhörung willen" sind zu vermeiden (MICHEL/STECK, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BSK-ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 31 zu Art. 298 ZPO; SPYCHER, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BK-ZPO], 2012, N. 13 zu Art. 298 ZPO; BGE 134 III 90 E. 4). F._____ ist weiterhin altersbedingt nicht anzuhören. Unter den vorliegend gegebenen Umständen drängt es sich auch nicht auf, ein "Gutachten in Bezug auf das weitere Vorgehen betr. Obhut und elterliche Sorge" einzuholen. In den eherechtlichen Summarverfahren, in denen im Gegensatz zur Scheidung keine definitive und dauer-