1.2.3. Die vorinstanzliche Gerichtspräsidentin hörte am 4. April 2024 D._____ und C._____ persönlich an (act. 79 ff.); auf eine Anhörung des damals siebenjährigen E._____ und des knapp zweijährigen F._____ wurde altersbedingt verzichtet (act. 54 und 59), was grundsätzlich unbeanstandet geblieben ist. Zudem war E._____ bereits im Verfahren KEMN.2023.872 vom Familiengericht R._____ als KESB angehört worden (vgl. E. 1.3.2 unten). Anhaltspunkte dafür, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischenzeitlich verändert hätten, so dass eine erneute Anhörung von D._____, C._____ und E._____ angezeigt wäre, vermochte der Kläger mit seinen rein spekulativen Vorbringen in der Berufung nicht zu