1.2.2. Der Kläger verlangt eine Kinderanhörung durch das Obergericht sowie die Anordnung eines Gutachtens. Die Berichte der Kinder und die Protokolle erwähnten zwar, dass die Vater-Kind-Beziehung belastet gewesen sei; allerdings schienen "die meisten" Vorwürfe in der Vergangenheit zu liegen. Die Gewalttaten, für die er "angeblich bereits inhaftiert" gewesen sei, schienen beendet zu sein. Sein Verhalten bei den Besuchen "könnte weniger auf mangelnde Fürsorge, sondern eher auf die emotionale Belastung und das Trauma, seine Kinder verloren zu haben, zurückzuführen sein". Es gäbe keine Hinweise, dass er "aktuell gewalttätig" sei (Berufung, S. 14).