O., N. 48 zu Art. 316 ZPO). Auch im Bereich der Erforschungsmaxime kann das Gericht das Beweisverfahren schliessen, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 114 II 200 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.2.1.3; BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Unter diesen Umständen liegt im Verzicht auf weitere Beweismassnahmen keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 140 I 285 E. 6.3.1).