1.2. 1.2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Die Ergänzung des erstinstanzlichen Beweisverfahrens kommt namentlich dann infrage, wenn wesentliche Umstände des Sachverhalts unklar oder bestritten sind und die erste Instanz ungenügend Beweis abgenommen oder Beweise nicht überzeugend gewürdigt hat (HILBER/REETZ, in: ZPO- Komm., a.a.O., N. 48 zu Art.