4.2. Mit Berufungsantwort vom 31. Oktober 2024 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 4.3. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 4. November 2024 wurde das Gesuch des Klägers um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: